AGB

Da unser Dienstleistungsangebot sehr umfangreich ist und wir unseren Kunden in allen Bereichen eine klares Bild unserer Geschäftsbedingungen vermitteln möchten, haben wir uns entschieden, zwei Geschäftsbedingungen zur Anwendung zu bringen.

Für alle gärtnerischen Tätigkeiten finden die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Landschaftsgärtner Gültigkeit. Für alle anderen Bereiche gelten unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Winterdienst wurde ebenso in diesen integriert.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Powerteam Dienstleistungen eGen

§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Tätigkeiten, Lieferungen und sonstige Leistungen im Bereich der Gartengestaltung, Landschafts- und Grünraumpflege sowie Sportplatzbau gelten jedoch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für landschaftsgärtnerische Arbeiten, herausgegeben von der Bundesinnung der Gärtner und Floristen, in der jeweils geltenden Fassung und nur subsidiär diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden verpflichten uns nur, soweit sie schriftlich von uns anerkannt werden.

(3) Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Geschäftsbedingungen Anwendung soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.

§ 2 Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote gelten stets freibleibend. Die Annahme von Kundenaufträgen erfolgt entweder durch Auftragsbestätigung oder durch Leistung.

(2) Die Vergabe des Auftrages an Subunternehmer bleibt der Powerteam Dienstleistungen eGen vorbehalten.

(3) Mitarbeiter oder sonstige von der Powerteam Dienstleistungen eGen herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern die Powerteam Dienstleistungen eGen nicht Gegenteiligen, insbesondere eine Bevollmächtigung, mitgeteilt hat.

§ 3 Warnpflicht
Der Kunde ist verpflichtet, der von der Powerteam Dienstleistungen eGen für die Durchführung der Tätigkeiten namhaft gemachten Person/en, vor Durchführung der Arbeiten alle Hinweise auf Gefahren und Arbeitserschwernisse zu geben.

§ 4 Gewährleistung
(1) Für Verbrauchergeschäfte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen; in allen anderen Fällen entsteht der Gewährleistungsanspruch nur dann, wenn der Kunde die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Mangelhaftigkeit eines Werkes beträgt 6 Monate ab Herstellung des Werkes.

(2) Reklamationen wegen angeblich nicht oder nicht vollständig erfolgter Lieferungen bzw. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Lieferscheines, schriftlich zu erheben. Hat der Kunde keinen Lieferschein erhalten, läuft die Frist ab Erhalt der Rechnung. Eine Verletzung dieser Verpflichtung verkürzt nicht das Recht des Kunden auf Gewährleistung, macht ihn jedoch ersatzpflichtig für dadurch entstehende Mehrkosten.

§ 5 Rücktritt vom Vertrag
(1) Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag wegen Liefer- bzw. Leistungsverzuges kann nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen, jedoch mindestens vierwöchigen, schriftlich gesetzten Nachfrist erfolgen. Ein Rücktritt ist nicht möglich bei Verzug wegen höherer Gewalt und bei Verzug wegen leichter Fahrlässigkeit hinsichtlich Lieferungen und Leistungen, die nach Angaben des Kunden speziell herzustellen oder zu beschaffen sind.

(2) Falls ein Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens ein Konkursantrag abgewiesen wird bzw. sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern, ist der andere Vertragspartner berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten.

§ 6 Haftung, Geltendmachung von Ansprüchen
(1) Der Ersatz eventueller Mangelfolgeschäden ist auf unmittelbare Schäden begrenzt.

(2) Begehren zur Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressansprüchen sind unter genauer Angabe des Schadens, des haftungsbegründenden Sachverhaltes einschließlich des Nachweises, dass die Lieferungen bzw. Leistungen von uns stammen, schriftlich an die Geschäftsleitung zu richten.

§ 7 Entgelt
Die Wertbeständigkeit der Forderungen von Powerteam Dienstleistungen eGen gegenüber dem Vertragspartner wird ausdrücklich vereinbart. Als Maßstab der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes oder ein an seine Stelle tretender Index oder ein sonstiger vergleichbarer Index. Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl.2

§ 8 Zahlungsverzug
Mangels anderer Vereinbarungen sind Zahlungen prompt netto bei Fakturenerhalt fällig. Bei Zahlungsverzug eines Kunden, der Unternehmer ist und mit dem keine Kontokorrentverrechnung vereinbart wurde, sind wir berechtigt, Zinsen und Zinseszinsen von jeweils 6 % p.a. zu beanspruchen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 9 Zurückbehaltung, Aufrechnung
(1) Die Fälligkeit des vertraglich festgelegten Entgeltes wird durch die Geltendmachung behaupteter Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstiger Ansprüche nicht aufgeschoben. Insbesondere steht dem Kunden wegen derartiger Ansprüche kein Recht auf Zurückbehaltung des Werklohnes oder Aufrechnung zu.

(2) Forderungen aus anderen Geschäftsfällen können nur nach deren rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung oder im Falle unseres Anerkenntnisses gegen unsere Ansprüche aufgerechnet werden.

§ 10 Besondere und erweiterte Bestimmungen für Arbeiten, Lieferungen und Leistungen
im Bereich Winterdienst

(1) Der Auftragnehmer – künftig Powerteam Dienstleistungen eGen - wird die im Vertrag angeführten Flächen in der kommenden Wintersaison von Schnee und Eis säubern und diese bei Glatteis bestreuen. Powerteam Dienstleistungen eGen hat nach Übermittlung einer entsprechenden Planskizze die Winterdiensttätigkeiten spätestens ab dem dritten darauf folgenden Werktag entsprechend den Angaben in der Planskizze durchzuführen und übernimmt ab diesem Zeitpunkt auch die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung
des Winterdienstes in unten näher ausgeführtem Ausmaß. Falls der Auftraggeber keinen Plan bzw. keine Planskizze übermittelt, in der eine konkrete Darstellung der für den Winterdienst vorgesehenen Flächen enthalten ist, wird Powerteam Dienstleistungen eGen den Winterdienst nur auf jenen Flächen durchführen, bei denen Powerteam Dienstleistungen eGen annimmt, dass diese Flächen Vertragsgegenstand sind. Powerteam Dienstleistungen eGen ist jedoch nicht verpflichtet, versperrte, verstellte oder sonst unbegehbare Flächen zu betreuen. Sollten vertragsgemäß versperrte Flächen betreut werden, so hat der Auftraggeber mindestens einen Schlüssel zur Verfügung zu stellen. Powerteam Dienstleistungen eGen verpflichtet sich, den Winterdienst eigenverantwortlich und unaufgefordert so durchzuführen, dass stets eine ordnungsgemäße Schneeräumung und Streuung laut Besprechung mit einem/einer Verantwortlichen des Auftraggebers gewährleistet ist. Abweichend davon ist der Auftraggeber berechtigt, bei Notwendigkeit im Einzelfalle anders lautende Anweisungen zu geben. Gesonderte Anweisungen haben grundsätzlich im schriftlichen Wege zu erfolgen und werden entsprechend der Kapazitäten ehestmöglich berücksichtigt. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, auf außergewöhnliche Vorfälle und/oder Naturereignisse unverzüglich hinzuweisen.

(2) Die Saison erstreckt sich vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres. Wird der Vertrag nach dem 01.November des laufenden Jahres abgeschlossen, so beginnt das Vertragsverhältnis je nach Vereinbarung.

(3) Der Winterdienst wird von Powerteam Dienstleistungen eGen von Montag bis Samstag jeweils während der im Vertrag angegebenen Geschäftszeiten des Auftraggebers, sowie eine halbe Stunde vor Beginn und nach Beendigung dieser durchgeführt, bei öffentlichen Gehsteigen lt. § 93 Abs. 1 StVO von 06.00 bis 22.00 Uhr auch an Sonn- und Feiertagen. Sollten sich die Geschäftszeiten während der Saison ändern, so hat dies der Auftraggeber unverzüglich an Powerteam Dienstleistungen eGen zu melden, andernfalls die Haftung für die betroffenen Zeiträume ausgeschlossen wird. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Powerteam Dienstleistungen eGen auch Winterdienstverträge mit Dritten abgeschlossen hat. Bei länger andauernden Schneefällen, Eisregen, etc. kann daher der Winterdienst nur in Intervallen erfolgen. Powerteam Dienstleistungen eGen hat den Winterdienst in diesen Fällen in Intervallen von längstens 6 Stunden durchzuführen, es sei denn, dass durch außergewöhnliche Witterungsumstände (hohe Schneemengen, bei massiven Schneeverwehungen, Eisregen etc.) eine Einhaltung dieser Intervalle für Powerteam Dienstleistungen eGen angesichts des zur Verfügung stehenden Maschinenparks nicht zumutbar ist. Die Arbeiten haben so zu erfolgen, dass möglichst keine Beeinträchtigung des Kundenverkehrs entsteht. Es werden regelmäßig Kontrollfahrten durchgeführt, um die Notwendigkeit eines Streu- und/oder Räumeinsatzes zu beurteilen. Der Auftraggeber hat geeignete Schneelagerflächen zu definieren bzw. zur Verfügung stellen andernfalls diese vom Räumdienst praxisnah ausgewählt werden. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass es dadurch zu einem temporären Raumverlust kommen kann. Sind große Schneemengen vorhanden, übernimmt Powerteam Dienstleistungen eGen gerne, gemäß gesonderter schriftlicher Beauftragung durch den Auftraggeber, den Abtransport des Schnees. Die dafür aufgewendeten Stunden werden gesondert verrechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Powerteam Dienstleistungen eGen vor erstmaliger Erbringung der oben angeführten Leistungen alle Hinweise auf Gefahren und Arbeitserschwernisse (z.B. Hinweise auf Gehsteigkanten, Schächte, Bodenschwellen, etc.) zu geben. Ein Hinzukommen oder eine Änderung von Gefahrenquellen ist Powerteam Dienstleistungen eGen in jedem Fall unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Powerteam Dienstleistungen eGen übernimmt für die im Vertrag angeführten Flächen die Verpflichtungen aus § 93 Abs1 StVO hinsichtlich der in Punkt I. des Vertrages übernommenen Tätigkeiten zu den ebenfalls in Punkt I. angeführten Zeiten. Eine darüber hinausgehende Haftung, sei es in zeitlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer gesetzlicher Bestimmungen wird nicht übernommen. Falls durch die Nicht-Vorlage oder verspätete Vorlage einer Planskizze Flächen nicht oder nur unzureichend geräumt werden (z.B. Stiegen, Gehwege, Lieferantenzufahrten etc.) und dadurch Folgeschäden auftreten, übernimmt Powerteam Dienstleistungen eGen für diese Folgeschäden keine Haftung und es ist der Auftraggeber verpflichtet, Powerteam Dienstleistungen eGen diesbezüglich auch bei direkter Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos zu halten. Sollte die3 Schneeräumung und Streuung durch Hindernisse wie z.B. parkende Fahrzeuge nicht möglich sein, so kann Powerteam Dienstleistungen eGen die Arbeiten in diesem Bereich nicht durchführen und ist auch von der Haftung befreit. Weiteres lehnt Powerteam Dienstleistungen eGen die Haftung bei allen Unfällen, die sich auf bereits ordnungsgemäß geräumten und gestreuten Flächen, die jedoch durch dritte Personen (z.B. spielende Kinder, einparkende Fahrzeuge, etc.) ordnungswidrig verunreinigt wurden, ab. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass auch im Zuge der ordnungsgemäßen Räumung Schleifspuren am Boden oder entlang von Randsteinen etc. auftreten können. Diesbezügliche Beeinträchtigungen führen zu keinen Schadensersatzpflichten von Powerteam Dienstleistungen eGen. Handelt es sich bei den zu räumenden Flächen um Flächen, die nur durch Schotter befestigt sind, nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass bei maschinellem
Einsatz eine bodensatte Räumung wie bei Asphaltflächen nicht möglich ist. Es kann bei der Räumung von Schotterflächen einerseits zu einer stärkeren Verfrachtung von Schotter oder andererseits zu größeren Restschneeauflagen kommen. Diese Umstände begründen keine Haftung von Powerteam Dienstleistungen eGen. Powerteam Dienstleistungen eGen haftet weiter nicht für Schäden an Randsteinen, Gebäude etc.; die im Zuge der üblichen Schneeräumung entstehen (z.B. das Lockerwerden, Wegbrechen oder Abbrechen von Kanten und Randsteinen durch den Anpressdruck des Räumgutes oder durch das Anfahren bei üblichen Geschwindigkeiten). Der Auftraggeber nimmt weiter zur Kenntnis, dass der Einsatz von Salz zu Schäden an benachbarten Pflanzen, etc. führen kann. Derartige Schäden an Pflanzen, Gebäuden, Bodenflächen etc. des Auftraggebers führen zu keinen Schadenersatzpflichten von Powerteam Dienstleistungen eGen und es verpflichtet sich der Auftraggeber, Powerteam Dienstleistungen eGen bei einer direkten Inanspruchnahme durch Dritte (z.B. Eigentümer benachbarter Grundstücke etc.) völlig schad- und klaglos zu halten. Sollte trotz
hoher Sorgfalt ein Schlüssel verloren gehen, so haftet Powerteam Dienstleistungen eGen nur mit einem Pauschalbetrag von EUR 25,- pro Schlüssel. Die Haftung für Folgeschäden, wie der allfällige Tausch von (Teilen) einer Schließanlage ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat durch Powerteam Dienstleistungen eGen verursachte, offensichtliche Schäden an seinen Objekten längstens binnen 14 Tagen ab deren Erkennbarkeit, nicht offensichtliche Schäden, die erst bei einer genaueren Überprüfung auffallen, spätestens bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres in welchem die Saison endet an Powerteam Dienstleistungen eGen jeweils schriftlich zu melden. Keinesfalls haftet Powerteam Dienstleistungen eGen weitergehender als der Auftraggeber selbst.

(5) Das Entgelt ist, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, nach Rechnungslegung prompt und ohne jegliche Abzüge zu entrichten. Bei Vertragsverlängerung ist eine indexmäßige Preisanpassung vorgesehen. Diese Preiserhöhungen orientieren sich am VPI 2010 ausgehend von der Indexzahl für den Monat der Auftragserteilung und werden für die weiteren Saisonen jeweils mit der Indexzahl für den Mai des betreffenden Jahres verglichen. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Arbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche Powerteam Dienstleistungen eGen keinen Einfluss hat (z.B. Straßenbauarbeiten usw.). Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der Auftraggeber für eine der individuellen Vereinbarung entsprechende Kündigung bzw. Übertragung des Vertrages. Ist der Auftraggeber mit auch nur einem Teil der Rate um mehr als 10 Tage säumig, ist Powerteam Dienstleistungen eGen ohne weitere Mahnung berechtigt, mit sofortiger Wirkung die Schneeräumung und Streuung einzustellen und den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.

(6) Der vorliegende Vertrag wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Falls der Auftrag nicht bis zum 30. Juni schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs teilweise oder gesamt gekündigt wird, verlängert er sich automatisch jeweils für die nächste Winterdienstsaison.

§ 11 Schlussbestimmung
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB zum Teil oder zur Gänze unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der restlichen Vereinbarungen nicht berührt. Die betroffene Regelung wird durch eine solche ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

§ 12 Gerichtsstand
Zuständig für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Geschäft ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz unseres Unternehmens sachlich und örtlich zuständige Gericht (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte). Es gilt österreichisches Recht.

Herausgegeben im September 2010, aktualisiert am 1.6.2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Unternehmen im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner) Stand November 2006

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Landschaftsgärtner (im Folgenden "Auftragnehmer"), das sind insbesondere alle Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch Unternehmen im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner), soweit im Einzelfall
keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.

1.2. Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt nach den in der ÖNORM B 2110 geregelten Standards, sofern diese Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln und die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

1.3. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.

1.4. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

1.5. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

1.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Anbot
2.1. Die Angebote des Auftragnehmers samt dazugehöriger Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

2.2. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich.
Teilvergaben bedürfen einer extra Vereinbarung.

2.3. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim Auftragnehmer gebunden. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen.

2.4. Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

3. Vertragsabschluss
3.1. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtungen zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht.

3.2. Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

3.3. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogenen Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.

3.4. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgeltes bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aber aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des
vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine Genehmigung zu Bezahlung verpflichtet. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.

4. Ausführung der Arbeiten
4.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.

4.2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.

4.3. Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.

5. Abnahme
5.1. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen. Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.

5.2. Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind.

5.3. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.

5.4. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers

 

6. Mängelrüge
6.1. Für Lieferungen unter Unternehmen gilt § 377 UGB: Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtung zu untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.

6.2. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

6.3. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren möglicher Entdeckung zu rügen.

6.4. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

7. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz
7.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt werden. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien.

7.2. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.

7.3. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.

7.4. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.

7.5. Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung/Leistung möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.

7.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Abnahme (vergleiche oben Abschnitt 5) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.

7.7. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehe, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.

8. Rechnungslegung
8.1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

8.2. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.

8.3. Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung
a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen.

8.4. Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind abzüglich eines 7%-igen Deckungsrücklasses binnen 8 Tagen zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. Der Deckungsrücklass kann über Verlangen des Auftragnehmers durch einen Bankgarantiebrief ersetzt werden.

8.5. Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3% der Auftragssumme nicht übersteigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Haftrücklass durch eine Bankgarantie zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich.

8.6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 6% über der jeweiligen Bankrate zu berechnen; hierdurch werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche nicht beeinträchtigt.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesenart entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers.

9.2. Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällige, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

10. Schiedsgutachten und Gerichtsstand
10.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz hat, aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den
Streitteilen je zur Hälfte getragen.

10.2. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Die
Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist dasjenige sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Leistungserfüllung erfolgte, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt oder zwingende Regelungen nichts anderes bestimmen.